Die Satzung
§1 Name, Sitzung und Geschäftsjahr
§2 Zweck der Gesellschaft
§3 Mittel der Gesellschaft
§4 Mitgliedschaft
§5 Ende der Mitgliedschaft
§6 Aufnahmegebühr
§7 Mitgliedsbeiträge
§8 Organe des Vereins
§9 Geschäftsführender Vorstand
§10 Erweiterter Vorstand
§11 Wahl und Amtsdauer des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes
§12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§13 Einberufung der Jahreshauptversammlung
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§15 Beschluß der Mitgliederversammlung
§16 Kassenprüfer
§17 Inkrafttreten der Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen “Heimatverein Altstädter Bürger-Gesellschaft Düsseldorf 1948 e.V.”. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck der Gesellschaft
- Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Heimatgedankens, der Stadtgeschichte, der traditionellen Feste und Gebräuche, der heimischen Mundart, des Denkmalschutzes und der heimatlichen Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Durchführung von Veranstaltungen, Pflege des heimatlichen Liedergutes, Pflege und Übung des heimatlichen Mundart, Erhaltung historischer Bauanlagen und Denkmäler.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3
Mittel der Gesellschaft
Die Mittel, die der Gesellschaft zu dem in § 2 angegebenen Zweck zur Verfügung stehen, sind:
a) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen
b) Einnahmen aus Veranstaltungen der Gesellschaft.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§5
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des erweiterten Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des erweiterten Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§6
Aufnahmegebühr
Jedes Mitglied zahlt bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe jährlich vom erweiterten Vorstand festgesetzt wird.
§7
Mitgliedsbeiträge
Das Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, der halbjährlich im voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrages wird von Jahr zu Jahr vom erweiterten Vorstand nach Anhören der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführender Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliedsversammlung.
§9
Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell-vertretenden Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§10
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie 6 Beisitzern. Für besondere Verdienste können vom Vorstand Ehrenvorstands-mitglieder ohne Stimmrecht ernannt werden.
§11
Wahl und Amtsdauer des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes
- Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl für die von ihnen bekleidete Position im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der 1. Vorsitzende sowie der 1. Schriftführer sowie drei Beisitzer werden in jedem Jahr mit ungerader Endzahl, der 2. Vorsitzender und der 1. Kassierer sowie die weiteren Beisitzer in jedem Jahr mit geraden Endzahl gewählt. Zur Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, der erweiterte Vorstand, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§13
Einberufung der Jahreshauptversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§15
Beschluß der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 1. Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt. wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden, Kandidaten die die meisten Stimmer erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16
Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Stefan Simmler Helmut Wilde Herbert Pfarr Karl M. Gierling
1. Vorsitzender stv. Vorsitzender 1. Kassierer 1. Schriftführer
Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 3586 eingetragen.
Düsseldorf, den 17.02.1988
Amtsgericht, Abt 89
gez. Lüdtke
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Jahresbeitrag zur Zeit 36,-€ Stand 2020